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Veit Ludwig von Seckendorff, Auszüge aus Teutscher Fürsten-Staat (1656)

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(3.) Da das Römische Reich von äusserlichen feinden oder innerlichen auffrühren, angefallen und beleidiget würde, ist er schuldig, auf erfordern der Käyserl. Maj. und des Reichs, oder derjenigen, die darzu durch einhelligen schluß und satzung verordnet sind, mit etlicher, oder mit aller macht seiner land und leute, oder an dessen statt mit einem gewissen geld, oder reichs-steuer, vor die freyheit und beschützung des vaterlandes sich dar zu stellen und hülffe zu leisten.

(4.) Ob wohl andere hohe potentaten, die keinen ober-herrn im lande haben, an christlichen tugenden, zucht und erbarkeit, auch dasjenige, was andern leuten insgemein recht und unrecht ist, oder mit einem wort, an göttliche, natürliche, oder aller völcker recht auch gebunden sind, kan man doch in den wenigsten fällen, wenn sie darwider handeln, in dieser welt sich an ihnen erholen, sondern wer zumahl schwach, oder ihr unterthan ist, der muß ihre Fehler und gewaltthaten mehrentheils dem gerechten Gott, zu seiner zeit zu richten, heimstellen. Ein fürst aber des reichs ist schuldig und verbunden, demjenigen, den er beleidiget, und unrecht thut, und wider recht und seine freyheit und privilegia, die er etwan rechtmäßig erlanget hat, beschweret, auf dessen klage, nach gelegenheit und unterscheid der fälle, auch des herkommens, vor des Reichs hohen Gerichten, oder in andere wege, wie es dißfalls die satzungen vermögen, zu antworten, und was ihm daselbst endlich zu- oder ab-erkennet wird, zu thun oder zu lassen, also, daß solchergestalt die teutsche landes-herren nicht allein an obengemeldete, sondern auch die im römischen reich übliche sonderbare rechte und gebräuche gewiesen seynd, und darnach gerechtfertiget werden. Doch haben dißfalls die fürsten und herren vor andern geringen personen einen vorzug, daß sie auf gewisse weise, und an gewissen orten, nehmlich nach unterscheid der sachen, vor einem andern fürsten des reichs, den sie zu einem austräglichen richter erwehlet, oder vor Ihren eigenen räthen, oder am Käyserl. Hofe, oder Cammer-gericht, in klage genommen werden, auch sie daselbst gegen andere klagen, damit ihre angelegenheiten zu erhaltung ihres respects und staats desto wichtiger, und zur gnüge betrachtet, und sie nicht übereilet werden, wie solches aus des Heil. Reichs-Cammer-Gerichts-Ordnung, und andern vom zustand und verfassung des Römischen Reichs ausgegangenen büchern, weitläufftig zu befinden.

§ 3. Bey dem andern punct, da wir gesagt, daß der Landes-fürst macht habe, gesetze und ordnungen zu machen, hat er, wegen des Reichs über Ihn schwebenden botmäßigkeit, dahin zu sehen, daß solche ordnungen und gesetze nicht wider diejenige gesetze und ordnungen, welche dem gantzen teutschlande durch Käyserl. Maj. und die sämmtlichen stände vorgeschrieben, sondern vielmehr denenselben gemäß und nachfolgig seyn, es wäre denn, daß er dieselbe auf seiner lande zustand umständlicher und genauer einrichten wolte, oder es wäre eine sache in den reichs-ordnungen nicht berühret, sondern im mittel gelassen, oder betreffe eine zweiffelhafftige rechts-frage, die einer erklärung bedörffte, oder es wäre das gegenspiel durch lange gewohnheiten, oder begnadigung des Käysers, und des Reichs, in seinem fürstenthum und lande jederzeit gebräuchlich gewesen.

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