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Eine Denkschrift des Grafen Johann Anton Pergen an den österreichischen Mitregenten Joseph II. darüber, welchen „Werth der Besitz der Kaysercrone” für das Haus Österreich habe (1766)

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Ihro jetzt glorwürdigst regierende kais. Maj. haben durch ihre bekannte Gerechtigkeitsliebe, und durch den Eyfer für des Vatterlands Wohlfahrt sich allschon vielen Ruhm erworben, und durch Ihro standhafte Benehmungen die Hochschäzung und Aufmerksamkeit aller Ständen an sich gezohen, und sich den Weeg zu Ausübung groser Dingen von selben gebahnt, anmit viele Leichtigkeit voraus.

Sollte die Gröse eines Römischen Kaysers von Seiten dererjenigen Vortheilen betrachtet werden, welche Derselbe nebst dem erwerbenden Ansehen und Ruhm seinem eigenen Hause zu verschaffen die Gelegenheit hat, so laßet sich

4to: was für weesentliche Vortheile für sein eigenes Hauß zu erwerben seynd?

Ad 4tum: mit Statthaftigkeit darthun, daß ungemein viele, ja die weesentlich und wichtigste zu Vergröserung der Oesterreichischen Haußmacht, theils mittelst eines merklichen deßen Feinden thuenden Abbruchs, theils durch werkthätige erlangende Hülfe von dem Besitz der Kaisercrone abhangen.

Gewiß ist aller Aufmerksamkeit würdig, daß

Erstens das Durchl. Erzhauß, wo nicht das ganze, wenigstens einen grosen, hauptsächlichen aber den catholischen Theile des Reichs nach Gefallen in seine Haußkriege und Angelegenheiten zu ziehen immer Mittel und Gelegenheit hat, daß ferners

zweytens: die Kaysercrone alle ersinnliche Leichtigkeiten verschaffet, bey einem Krieg mit der Pforte, Hülfe an Mannschaft und an Geld zu erhalten, daß

drittens: ein Römischer Kayser aus dem Durchl. Erzhauß von der Geistlichkeit Dona gratuita in Kriegszeiten zu erhalten Mittel und Weege hat, wovon die in frischen Andenken ruhende decimae von der Teutschen Cleresey, und ein von dem Hochstifft Fuld gleich anfänglich in letzterem Krieg anerbottenes freywilliges Geschenk von hunderttausend Gulden zum Beweiß dienet, daß

viertens: ein Römischer Kayser die Reichsarmatur in Nothfällen aufbiethen und in gewißer Maas, wann sich recht benommen wird, nach seinen Absichten gebrauchen kann. – Daß

fünftens: er bey Reichs- und Creyßtägen die vorkommende Angelegenheiten zum Vortheil seines Erzhaußes mit Geschicklichkeit wenden, und durch Zuruckhaltung der Ratification behinderen kann, womit die demselben abbrüchige Reichsgutachten nicht zum Gesätze erwachsen. – Daß er

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