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Der jüngste Reichsabschied von 1654 (17. Mai 1654)

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§ 183. In Kreishandlungen sollen über die in der Exekutionsordnung enthaltene und dahin gehörige Verfassungssachen jederzeit die maiora statthaben und die mindere Stimmen denen mehrern nachzugeben verbunden sein.

§ 184. Weil aber verschiedene Stände und in specie die Reichsstädte zu angedeutetem quanto sich nicht ehender verstehen wollen, bis die in puncto moderationis matriculae hernach bedingte Erkündigung zur Richtigkeit gebracht, und damit die notwendige Verfassung hierdurch nicht gehindert werde, soll aller möglicher Fleiß angewendet werden, damit solche Erkündigung noch vor dem ersten Septembris bei denjenigen, welche sich zu diesem notwendigen Werk diesfalls beschwert befinden, für die Hand genommen und erörtert werden, entzwischen aber sollen dieselbige nach der alten Reichsmatrikel ihre quotas mit beizutragen schuldig sein.

§ 185. Und obwohl bei diesem Reichstag in Beratschlagung kommen, ob und wie besagte Exekutionsordnung nach des Heiligen Reichs gegenwärtigem Zustand zu verbessern und in vollkommenen Stand einzurichten, ingleichem wie es mit denen mit ungleicher Religion vermengten Kreisen wegen der an Seiten der Augsburgischen Konfessionsverwandten bei den Defensionsverfassungen begehrten Parität zu halten; dieweil es aber diesmal sich eines Endlichen zu vergleichen die Zeit ermangelt, so soll ein jeder Kreis obgedachtermaßen, sobald möglich und noch vor dem erstfolgenden Monat Septembris sich absonderlich zusammentun, die Notdurft überlegen und was mit gemeinem Schluß vor gut befunden wird, auf dessen unter sich selbst vorgehenden Kommunikation zuvorderst Uns, als dem Oberhaupt, dann auch zu Unsers lieben Neffens, des Kurfürsten zu Mainz, Kanzlei dasselbige einschicken, damit es auf nächstfolgender Reichsdeputation oder anderwärtiger Reichsversammlung, davon hernach Meldung beschehen wird, ferner erwogen und mit gesamter Hand vollends beschlossen und in selbigen Reichsabschied gebracht werden möge.



Quelle: Aller des Heiligen Römischen Reichs gehaltener Reichstäge Abschiede und Satzungen, sambt andern Kayserlichen und Königlichen Constitutionen [ . . . ]. Mainz 1654, S. 55-101.

Deutsche Übersetzung: Der jüngste Reichsabschied von 1654. Abschied der Römisch Kaiserlichen Majestät und gemeiner Stände, welcher auf dem Reichstag zu Regensburg im Jahr Christi 1654 aufgerichtet ist. Bearbeitet von Adolf Laufs. Bern und Frankfurt a. M.: Lang, 1975, S. 86-89.

Abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hg. Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 35-42.

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