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Der jüngste Reichsabschied von 1654 (17. Mai 1654)

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§ 179. Und wann der Kreisobriste seinem Amt mit gebührender Wachsamkeit und Aufsicht ein Genügen zu leisten ermangeln würde, so sollen alsdann die Nach- und Zugeordnete solches zu tun schuldig sein, und desjenigen Kreis Obristen, welchem auf Erfordern gehöriger Beistand widerfährt, über die zugeschickte Hülf das Direktorium haben, gleichwohl aber ohne Vorwissen, Einraten und Mitbewilligung deren zu Hülf gekommenen Kreisobristen und der hülfleistenden Kreise Nach- und Zugeordneter nichts Hauptsächliches fürzunehmen bemächtiget sein.

§ 180. Und gleichwie dieses hochangelegene Werk zu allgemeiner Wohlfahrt und des Heiligen Reichs beständigem Ruhestand zielet, wovon kein Kurfürst oder Stand noch derselben Untertanen zu eximieren; also soll, auf den Fall sich jemand obbesagter Exekutionsordnung widersetzen und an Unserm kaiserlichen Reichshofrat oder Kaiserlichen Kammergericht einigerlei Prozeß dargegen zu suchen sich gelüsten lassen würde, ein solcher keineswegs angehört, sondern a limine iudicii ab- und zu schuldiger Parition angewiesen, [ . . . ] sonderlich aber sollen jedes Kurfürsten und Stands Landsassen, Untertanen und Bürger zu Besetz- und Erhaltung der einem oder andern Reichsstand zugehörigen nötigen Festungen, Plätzen und Garnisonen ihren Landsfürsten, Herrschaften und Obern mit hülflichem Beitrag gehorsamlich an Hand zu gehen schuldig sein.

§ 181. Wie hoch aber in jedem Kreis die notwendige Verfassung zu stellen, nachdeme in vorberührten Reichsabschieden und Exekutionsordnung gewisse Maß und Verordnung enthalten, also lassen wir es neben Kurfürsten und Ständen für diesmal auch dabei bewenden.

§ 182. Wollte aber derjenige Kreis, so der Gefahr am nächsten gesessen, über seine nach der Exekutionsordnung gebührende quotam sich in eine mehrere Verfassung stellen, so soll gleichwohl derselbige einem andern Kreis über seinen Anschlag und obliegende Portion Hülf zu leisten nicht schuldig sein.

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