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Die Privatisierung der DDR-Wirtschaft (17. Juni 1990)

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§ 8 Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:
– Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
– Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
– Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

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§ 24 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Vorschriften dieses Gesetzes berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen unrechtmäßiger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:
– Beschluß vom 1. März 1990 zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) (GBl. I Nr. 14, S. 107).
– Beschluß des Ministerrates vom 15. März 1990. Statut der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) (GBl. I Nr. 18, S. 167).

(4) Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz erläßt der Ministerrat.



Quelle: „Treuhandgesetz“, Neues Deutschland (29. Juni 1990). Wiedergabe auf dieser Website mit freundlicher Genehmigung von Neues Deutschland.

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