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Memorandum des US-Außenministeriums (20. Dezember 1958)

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Bei der Erörterung des sowjetischen Vorschlages zog der britische Vertreter auf einer Sitzung am 18. Februar 1944 in Zweifel, ob es wünschenswert sei, in die Kapitulationsbedingungen eine Bestimmung aufzunehmen, durch die solche Zonen abgegrenzt werden, da er dies als eine unter den Drei Mächten selbst auszumachende Angelegenheit betrachte.

Am 17. März 1944 erklärte der sowjetische Vertreter Gusev auf der Fünften Sitzung der Europäischen Beratungskommission, daß er nicht auf der Aufnahme des Artikels 15 in die Kapitulationsurkunde bestehen würde, die dadurch kürzer gehalten werden könnte. Die Festsetzung der Grenzen könnte dann in einem gesonderten Dokument erfolgen, das lediglich von den Verbündeten angenommen zu werden brauchte (e. a. c. [44] 5. Sitzung, Seite 12). Dieses gesonderte Dokument wurde in einer Reihe darauffolgender Besprechungen ausgearbeitet, und am 12. September 1944 unterzeichneten die Vertreter der drei Regierungen ein Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung ‚Großberlins’. Am 14. November 1944 wurde ein Abkommen über bestimmte Ergänzungen zu dem Protokoll vom 12. September erreicht. Der sowjetische Vertreter in der Europäischen Beratungskommission teilte mit, daß die Sowjetische Regierung das Abkommen über die Ergänzungen am 6. Februar 1945 gebilligt hat. Großbritannien hatte bereits zuvor am 5. Dezember 1944 das Protokoll und die Ergänzungen angenommen, und die Vereinigten Staaten hatten sie am 2. Februar 1945 gebilligt.

Die Krim-(Jalta-)Konferenz fand vom 4. bis 11. Februar 1945 statt, und nach ihrem Abschluß wurde folgende bedeutsame Erklärung von dem Premierminister Großbritanniens, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der UdSSR über die Ergebnisse der Krimkonferenz herausgegeben:

„Die Besetzung und Kontrolle Deutschlands:

Wir haben uns auf eine gemeinsame Politik und gemeinsame Pläne geeinigt, um die Bestimmungen einer bedingungslosen Kapitulation durchzusetzen, die wir gemeinsam dem Nazideutschland auferlegen werden, nachdem der bewaffnete Widerstand Deutschlands endgültig zerschlagen ist. Diese Bedingungen werden nicht bekanntgemacht werden, bis die endgültige Niederlage Deutschlands herbeigeführt ist. Gemäß dem vereinbarten Plan werden die Streitkräfte der Drei Mächte jeweils eine gesonderte Zone Deutschlands besetzen. Eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle ist im Rahmen des Planes durch eine zentrale Kontrollkommission vorgesehen, die aus den Oberkommandierenden der Drei Mächte mit Hauptquartieren in Berlin besteht. Man kam überein, daß Frankreich von den Drei Mächten eingeladen werden sollte, um, wenn es dies wünscht, eine Besatzungszone zu übernehmen, und als viertes Mitglied an der Kontrollkommission teilzunehmen. Die Grenzen der Französischen Zone werden von den vier beteiligten Regierungen durch ihre Vertreter in der Europäischen Beratungskommission abgesprochen werden.“

Am 26. Juli 1945 schlossen das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und die UdSSR ein Abkommen mit der provisorischen Regierung der Französischen Republik bezüglich der Änderungen des Protokolls vom 12. September 1944, die dazu dienten, Frankreich an der Besetzung Deutschlands und der Verwaltung von ‚Großberlin' zu beteiligen. Der sowjetische Vertreter in der Europäischen Beratungskommission gab bekannt, daß seine Regierung dieses Abkommen am 13. August 1945 gebilligt habe. Die Vereinigten Staaten billigten es am 25. Juli 1945 [im englischen Original: am 29. Juli 1945], das Vereinigte Königreich billigte es am 2. August 1945 und die Französische Regierung billigte es am 4. August 1945 [im englischen Original: am 7. August 1945].

Das Protokoll sieht in seiner endgültigen Form folgendes vor:

„1. Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen – wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden – für die Zwecke der Besetzung in vier Zonen aufgeteilt, von denen jeweils eine jeder der Vier Mächte zugewiesen wird, sowie in ein besonderes Berlin-Gebiet, das unter gemeinsamer Besatzung der Vier Mächte stehen wird.“

Das Protokoll legt dann im einzelnen die geographischen Grenzen jeder Zone fest und sieht die Teilung des Gebietes von Groß-Berlin, das gemeinsam von den Streitkräften der Vier Mächte besetzt wird, in vier Teile vor.

Absatz fünf des Protokolls sieht vor:

„5. Eine Interalliierte Regierungsbehörde (Kommandatura) bestehend aus vier von ihren jeweiligen Oberbefehlshabern ernannten Kommandanten wird errichtet, um die Verwaltung des Gebietes von Groß-Berlin gemeinsam durchzuführen.“

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