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Regierungs- und Staatsbildung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949)

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Der Ministerpräsident wird gemäß Artikel 92 der Verfassung von der stärksten Fraktion der Volkskammer ernannt. Er bildet die Regierung. Alle Fraktionen sind gemäß dieses Artikels im Verhältnis ihrer Stärke durch Minister oder Staatssekretäre an der Regierungsbildung zu beteiligen.

Der Präsident der Republik wird nach Artikel 101 in gemeinsamer Sitzung von Volkskammer und Länderkammer gewählt. Er vereidigt, wie dies Artikel 93 vorschreibt, die Mitglieder der Regierung bei Ihrem Amtsantritt.

Die Länderkammer ist die Vertretung der deutschen Länder. In die Länderkammer entsendet nach Artikel 71 jedes Land einen Abgeordneten für je 500 000 Einwohner. Diese Abgeordneten werden von den Landtagen gemäß Artikel 72 im Verhältnis der Stärke der Fraktion gewählt.

Daraus ergibt sich der Ablauf der in dieser und in der nächsten Woche stattfindenden Regierungs- und Staatsbildung: Konstituierung der Volkskammer und der Länderkammer, Wahl des Staatspräsidenten durch beide Kammern gemeinsam, Benennung des Ministerpräsidenten und Kabinettsbildung, Abgabe der Regierungserklärung und Debatte, und zuletzt Stellung der Vertrauensfrage.

Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, daß nur tätige Selbsthilfe aus der Not erlöst. Auch das deutsche Volk hat diese Erfahrung gemacht. Es ist im Begriff, sich aus dem nationalen Notstand durch die nationale Selbsthilfe zu befreien; es ist auf dem Wege zu Unabhängigkeit, Freiheit und Frieden.



Quelle: „Das deutsche Volk formt selbst sein Schicksal“. Tägliche Rundschau (7. Oktober 1949).

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