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Beschlüsse der Koblenzer Ministerpräsidentenkonferenz (10. Juli 1948)

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6. Unmittelbare Verwaltung wird durch die Besatzungsmächte ausgeübt zur vorläufigen Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten; jedoch sind deutsche Vertretungen zur Wahrung der wirtschaftlichen und Handelsinteressen im Ausland zuzulassen, deren Leiter die einem Konsul entsprechende Rechtsstellung haben soll.

7. Die Maßnahmen der Besatzungsmächte beschränken sich grundsätzlich auf allgemeine Überwachung der Tätigkeit der deutschen Organe. Dem deutschen Außenhandel gegenüber kann das Recht der Kontrolle ausgeübt werden, jedoch nur insoweit, als zu befürchten ist, daß die Verpflichtungen, welche die Besatzungsmächte in bezug auf Deutschland eingegangen sind, nicht beachtet oder die für Deutschland verfügbar gemachten Mittel nicht zweckmäßig verwendet werden. Die Kontrolle soll sich nicht darauf erstrecken, ob die deutschen Maßnahmen technisch richtig und zweckmäßig sind.

Die Kontrolle wird sich weiterhin beziehen können auf die Sicherstellung der noch fälligen deutschen Reparationsverpflichtungen, die Einhaltung der den Stand der deutschen Industrie festlegenden Bestimmungen, die Durchführung der Dekartellisierung, der Abrüstung und Entmilitarisierung, sowie auf solche wissenschaftlichen Forschungsunternehmen, die der deutschen Kriegswirtschaft gedient haben.

Die Befugnisse einer Internationalen Ruhrbehörde sind nicht Gegenstand dieses Statutes.

8. Anweisungen im Rahmen obiger Bestimmungen werden nur durch die obersten Organe der Besatzungsmächte an die oberste deutsche Gebietsbehörde erteilt.

9. Einem ordnungsgemäß erlassenen deutschen Gesetz gegenüber soll von dem Rechte des Einspruchs nur Gebrauch gemacht werden, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung der Besatzungszwecke zu gefährden. Wenn nicht binnen 21 Tagen nach Erlaß dieses Gesetzes von den Militärgouverneuren gemeinsam Einspruch eingelegt wird, tritt das Gesetz in Kraft.

10. Auf dem Gebiete der Demokratisierung des politischen und sozialen Lebens sowie der Erziehung werden sich die Besatzungsmächte auf Beobachtung, Beratung und Unterstützung beschränken.

11. Die Unabhängigkeit und territoriale und sachliche Universalität der deutschen Rechtspflege wird anerkannt.

12. Die Gerichtsbarkeit der Besatzungsgerichte wird beschränkt auf:
a) die nichtdeutschen Mitglieder der Besatzungstruppen und der Besatzungsverwaltung sowie deren Familienangehörige
b) Verbrechen und Vergehen gegen die Sicherheit oder Eigentum der Besatzungsmächte oder die Person ihrer Angehörigen.

13. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Deutschen und Angehörigen der Besatzungsmächte werden gemischte Gerichte gebildet.


II
Der deutschen Bevölkerung werden die allgemeinen Menschenrechte sowie die bürgerlichen Rechte und Freiheiten auch den Organen der Besatzungsmächte gegenüber gewährleistet.

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