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Beschlüsse der Koblenzer Ministerpräsidentenkonferenz (10. Juli 1948)

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Stellungnahme der Ministerpräsidenten zu dem Dokument Nr. II

Die Ministerpräsidenten stimmen mit den Militärgouverneuren überein, daß eine Überprüfung der Grenzen der deutschen Länder zweckmäßig ist.

Sie sind jedoch der Ansicht, daß diese Frage einer sorgfältigen Untersuchung bedarf, die innerhalb kurzer Frist nicht durchzuführen ist.

Unter diesen Umständen können die Ministerpräsidenten von sich aus im Augenblick keine Gesamtlösung unterbreiten. Sie sind aber der Ansicht, daß die Grenzen der Länder im Südwesten dringend einer Änderung bedürfen. Über diese Änderung soll der Parlamentarische Rat beraten und den Ministerpräsidenten Vorschläge unterbreiten.

Das Recht der beteiligten Länder, selbständig eine Regelung zu treffen, bleibt unberührt.


Stellungnahme der Ministerpräsidenten zu dem Dokument Nr. III: Leitsätze für ein Besatzungsstatut

I
1. Zur Verwirklichung der wirtschaftlichen und administrativen Einheit aller der Besatzungshoheit Großbritanniens, Frankreichs und der USA unterstehenden deutschen Gebietsteile werden diese zu einem einheitlichen Gebiet zusammengeschlossen, mit dessen Organisation die Besatzungsmächte dessen Bevölkerung beauftragen.

2. Die deutschen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse sind nur durch die sich aus dem Text des Besatzungsstatutes selbst ergebenden Befugnisse der Besatzungsmächte beschränkt. Die Vermutung spricht für die Zuständigkeit der deutschen Organe.

3. Die Besatzungsmächte behalten sich Maßnahmen nur insoweit vor, als diese zur Sicherheit der Verwirklichung der Besatzungszwecke notwendig sind.

4. Diese Maßnahme können bestehen in:
a) eigener unmittelbarer Verwaltung durch Besatzungsorgane,
b) Kontrolle,
c) Überwachung,
d) Beobachtung, Beratung und Unterstützung.

5. Die Besatzungszwecke sind:
a) Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungstruppen,
b) Gewährleistung des Bestandes einer demokratischen Ordnung in Deutschland,
c) Entmilitarisierung Deutschlands,
d) Gewährleistung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Deutschlands.

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