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Gesetz Nr. 61: Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens [Währungsgesetz] (20. Juni 1948)

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§ 5.
Fällt der erste Zahlungstermin von Löhnen und Gehältern nach dem 20. Juni 1948 auf einen späteren Tag als den 29. Juni 1948, so ist an die Lohn- und Gehaltsberechtigten eine Nachzahlung in Deutscher Mark zu leisten. Nachzuzahlen sind siebzig vom Hundert desjenigen Teiles des beim letzten Zahlungstermin nach Abzug der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beiträge zur Sozialversicherung empfangenen Reichsmarkbetrages, der dem Anteil des am 30. Juni 1948 beginnenden und am nächsten planmäßigen Zahlungstermin enden¬den Zeitraums an der gesamten Zahlungsperiode entspricht. Der nachzuzahlende Betrag ist am 3. Juli 1948 fällig und unterliegt nicht der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.


ZWEITER ABSCHNITT
Kopfbetrag

§ 6.
Jeder Einwohner des Währungsgebiets erhält im Umtausch gegen Altgeldnoten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1) desselben Nennbetrages bis zu sechzig Deutsche Mark in bar (Kopfbetrag). Ein Teil des Kopfbetrags in Höhe von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark wird sofort ausgezahlt, der Rest innerhalb von zwei Monaten. Für den Fall, daß dem Berechtigten bei dem späteren Umtausch von Altgeld ein Anspruch auf Beträge in Deutscher Mark zusteht, bleibt die Anrechnung des Kopfbetrages hierauf vorbehalten.

§ 7.
Die Kopfbeträge werden ausgezahlt von den Stellen, die für die Ausgabe der Lebensmittelkarten der Berechtigten zuständig sind. Der Kopfbetrag kann für andere Personen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden, unter denen es zulässig ist, die Lebensmittelkarten für andere Personen in Empfang zu nehmen.

[ . . . ]

§ 26.
Dieses Gesetz tritt in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG




Quelle: Gesetz Nr. 61: Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) (20. Juni 1948), in Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5, S. 1

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