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Abkommen über die Zusammenlegung der britischen und der amerikanischen Besatzungszone (2. Dezember 1946)

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8. Beschaffung
Die Festlegung der erforderlichen Einfuhren wird dem gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhramt obliegen. Die Beschaffung dieser Einfuhren soll wie folgt durchgeführt werden:

I. Für die Beschaffung von Einfuhren der Kategorie A, soweit sie aus bereitgestellten Fonds einer der beiden Regierungen finanziert werden, soll die betreffende Regierung verantwortlich sein.
II. Für die Beschaffung von Einfuhren der Kategorie B und der Kategorie A, soweit sie nicht aus den bereitgestellten Fonds finanziert werden, soll das gemeinsame Ausfuhr- und Einfuhramt zuständig sein. Hierbei sollen die beiden Regierungen jede gewünschte Unterstützung leisten können.

Wenn nicht anders vereinbart – vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Absatzes – soll die Beschaffung aus der wirtschaftlichsten Versorgungsquelle erfolgen. Die Versorgungsquellen sollen jedoch, sobald es irgend möglich ist, so gewählt werden, daß sie eine Beanspruchung der Dollarguthaben Großbritanniens auf das Mindestmaß herabsetzen.

Die beiden Regierungen werden in Washington einen gemeinsamen Ausschuß mit folgenden Aufgaben bilden:

(a) Im Falle von Mangelwaren sollen die Bedürfnisse des gemeinsamen Aus- und Einfuhramtes von den zuständigen Behörden vertreten werden.

(b) Soweit nötig, sind Versorgungsquellen zu bestimmen und Beschaffungsstellen zu beauftragen unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen und der Devisenlage der beiden Regierungen.

Im Hinblick auf Unterabsatz (a) beschließen die beiden Regierungen, den Ausschuß bei der Deckung der Anforderungen des gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhramtes zu unterstützen unter Berücksichtigung aller anderen berechtigten Ansprüche an die greifbaren Weltvorräte.

Im Hinblick auf Unterabsatz (b) wird, falls die finanzielle Belastung auf einer Regierung ruht und die beauftragte Lieferungsstelle in einem Gebiet liegt, das der anderen Regierung untersteht, diese letztere Regierung es auf Verlangen übernehmen, jene Lieferungen im Auftrage der ersteren zu beschaffen.

9. Währungs- und Finanzregelung
Der Finanzausschuß der beiden vertragschließenden Mächte (Vereinigte Staaten-Großbritannien) wird bevollmächtigt, bei anerkannten Banken der Länder, in denen das gemeinsame Ausfuhr- und Einfuhramt arbeitet, Konten zu eröffnen, vorausgesetzt, daß mit jenen Ländern Abkommen abgeschlossen werden, nach denen Guthaben auf Anforderung in Dollar oder Sterling transferiert werden. Der Finanzausschuß wird ermächtigt, Bezahlung der Ausgleichssummen entweder in Dollar oder in Sterling anzunehmen, je nachdem die eine oder die andere Währung nach dem Urteil des gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhramtes besser zur Finanzierung wesentlicher Einfuhren verwendet werden kann.

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