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Kontrollratsdirektive Nr. 38 (12. Oktober 1946)

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(i) In Berlin soll die Alliierte Kommandatura für die Durchführung der Grundsätze und Bestimmungen dieser Direktive verantwortlich sein und die zu diesem Zweck erforderlichen Verordnungen und Befehle erlassen. Das in dieser Direktive den Zonenbefehlshabern für die Durchführung eingeräumte freie Ermessen übt für Berlin die Alliierte Kommandatura aus.
(j) Abgesehen von den in Abschnitt II dieser Direktive bestimmten Gruppen und Sühnemaßnahmen sollen diejenigen Personen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 begangen haben, nach den Bestimmungen und den in Gesetz Nr. 10 vorgeschriebenen Verfahrensregeln behandelt werden.


ABSCHNITT II

ARTIKEL I.
Gruppen der Verantwortlichen.

Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen (ausgenommen in dem unten folgenden Falle 5) werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige;
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer);
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe);
4. Mitläufer;
5. Entlastete (Personen der vorstehenden Gruppen, welche vor einer Spruchkammer nachweisen können, daß sie nicht schuldig sind).


ARTIKEL II.
Hauptschuldige.

Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat.
2. Wer in Deutschland oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat.

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