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Rundschreiben Martin Bormanns vom 5. Mai 1943 mit Merkblatt über die allgemeinen Grundsätze für die Behandlung der im Reich tätigen ausländischen Arbeitskräfte vom 15. April 1943

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a) Jeder ausländische Arbeiter wird nach Möglichkeit an dem Arbeitsplatz eingesetzt, an dem er gemäß seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die höchsten Leistungen vollbringen kann.

b) Die Unterbringung der ausländischen Arbeitskräfte erfolgt in der Regel lagermäßig. Die Unterkünfte müssen hinsichtlich Ordnung, Sauberkeit und Hygiene vorbildlich mit allem Notwendigen ausgestattet sein. Gefängnismäßige Absperrung und Stacheldraht sind verboten. Entscheidender Wert wird darauf gelegt, daß in der Unterbringung den nationalen Gewohnheiten der ausländischen Arbeiter und Arbeiterinnen weitestgehend entsprechend den kriegsbedingten Möglichkeiten Rechnung getragen wird. Die Ausländer sind, soweit irgend möglich, nach Volksgruppen getrennt und in sich geschlossen untergebracht. Die Mitwirkung der ausländischen Arbeitskräfte bei der Verwaltung der Lager und der Aufrechterhaltung der Lagerordnung ist sichergestellt. Für alle Lager bestehen Lagerordnungen, in denen insbesondere auch die Pflichten und Rechte der Lager- und Betriebsführer umrissen sind.

c) Die ausländischen Arbeitskräfte werden bei der Anwerbung angehalten, Kleidung und Schuhwerk mit nach Deutschland zu nehmen. Soweit dies nicht möglich ist und soweit Ersatz für unbrauchbar gewordene Kleidungsstücke notwendig geworden ist, werden sie unter Berücksichtigung der kriegsbedingten Einschränkungen mit Kleidung und Schuhwerk so ausgestattet, daß der zur Gesunderhaltung notwendige Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistet ist.

d) Die ausländischen Arbeiter erhalten die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft in Anlehnung an die Verpflegung vergleichbarer deutscher Arbeiter festgelegten Verpflegungssätze. Auf landesübliche Kost wird hierbei nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Es wird dafür Sorge getragen, daß den ausländischen Arbeitskräften die Verpflegung auch entsprechend den für sie zur Verfügung gestellten Mengen verabreicht wird. Unterschlagungen, Wucherpreise, usw. durch Aufsichtsstellen oder Ausführungsorgane werden so geahndet, als wäre die Tat Deutschen gegenüber begangen.

e) Jeder ausländische Arbeiter hat Anrecht auf eine wirksame gesundheitliche Betreuung. Die Vorschriften zur Verhütung von Seuchen und übertragbaren Krankheiten finden uneingeschränkte Anwendung. Die ärztliche Versorgung ist je nach den örtlichen Gegebenheiten durch Lager-, Revier- oder Kassenärzte sichergestellt. Für die stationäre Revier- oder Krankenhausbehandlung ist die erforderliche Bettenzahl in geeigneter Weise bereitzuhalten. Für die Pflege und Versorgung sind nach Möglichkeit volkseigene Pflegekräfte, u.U. volkseigene Ärzte und Feldschere heranzuziehen. Für schwangere Arbeiterinnen sind die notwendigen Entbindungsmöglichkeiten vorzusehen, auch sind Stilleinrichtungen und Kleinkinderstätten im erforderlichen Umfang zu schaffen. Zur Betreuung ist auf weibliche Angehörige des betr. Volkstums zurückzugreifen. Rückbeförderungen von schwangeren Arbeiterinnen finden nur in besonderen Ausnahmefällen auf deren Wunsch statt.

f) Die seelische Betreuung der ausländischen Arbeitskräfte ist zur Erhaltung der Arbeitskraft und –freude von größter Bedeutung. Unterhaltende Veranstaltungen, Freizeitgestaltung, Sport, usw. sind in erster Linie im Lager selbst durch lagereigene Kräfte durchzuführen. Darüber hinaus werden besondere Künstler- und Volkstumsgruppen der verschiedenen Nationalitäten zur weiteren Ausgestaltung der seelischen Betreuung herangezogen. Ferner kommen, soweit möglich, Heimatfilme zur Vorführung. Außerdem sollen jedem Lager in die einzelnen Fremdsprachen übersetzte Bücher, Zeitschriften und Zeitungen zugänglich sein. Sprachkurse sollen die Verständigung am Arbeitsplatz fördern. Für die einzelnen Nationen werden Spezialwörterbücher bearbeitet und herausgebracht.

Im übrigen haben auch die Ostarbeiter grundsätzlich mindestens am arbeitsfreien Tag die Möglichkeit auszugehen.

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