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Zweite Durchführungsverordnung über die Hitler-Jugend („Jugenddienstverordnung”) (25. März 1939)

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§ 6: Deutsche Staatsangehörige nichtdeutschen Volkstums
(1) Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen beide Elternteile oder der Vater nach ihrem Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe gehören, sind auf Antrag derjenigen, denen die Sorge für ihre Person zusteht, von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend zu befreien; steht das Recht und die Pflicht für die Person des Jugendlichen zu sorgen, mehreren zu und stellt nicht jeder von ihnen den Antrag, so kann der Jugendliche befreit werden. Uneheliche Jugendliche können auf Antrag derjenigen, denen die Sorge für ihre Person zusteht, von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend befreit werden, wenn die Mutter nach ihrem Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe gehört; sie sind zu befreien, wenn der Vormund dem Antrag zustimmt.

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§ 7: Blutmäßige Anforderungen
Juden sind von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend ausgeschlossen.

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§ 9: Anmeldung und Aufnahme
(1) Alle Jugendlichen sind bis zum 15. März des Kalenderjahres, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden, bei dem zuständigen HJ-Führer zur Aufnahme in die Hitler-Jugend anzumelden. Treten bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hitler-Jugend nach diesem Zeitpunkt ein (z.B. Entlassung aus der behördlichen Verwahrung, Erwerb der Reichsangehörigkeit, dauernde Niederlassung im Deutschen Reich), so ist der Jugendliche innerhalb eines Monats nach Eintritt der genannten Voraussetzungen anzumelden.
(2) Zu der Anmeldung ist der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen verpflichtet.

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§ 12: Strafbestimmungen
(1) Ein gesetzlicher Vertreter wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, wenn er den Bestimmungen des § 9 dieser Verordnung vorsätzlich zuwiderhandelt.
(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer böswillig einen Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Jugend abhält oder abzuhalten versucht.
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Jugendführers des Deutschen Reichs ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(4) Jugendliche können durch die zuständige Ortspolizeibehörde angehalten werden, den Pflichten nachzukommen, die ihnen aufgrund dieser Verordnungen und den zu ihr ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt worden sind.

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Berlin, den 25. März 1939

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers



Quelle: Reichsgesetzblatt I, 25. März 1939, S. 710; abgedruckt in Paul-Meier Benneckenstein, Hg., Dokumente der deutschen Politik. Band 7, Teil II: Das Werden des Reiches 1939, bearbeitet von Hans Volz. Berlin, 1940, S. 794, S. 796-97.

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