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Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei an die Leiter aller Staatspolizei(leit)stellen (3. September 1939)

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5. Volksgenossen, die nicht vorsätzlich, sondern aus entschuldbaren Beweggründen sich Entgleisungen haben zuschulden kommen lassen, sind nach eingehender Vernehmung zur Sache dem Leiter der Staatspolizei(leit)stelle persönlich vorzuführen, der sie eingehend zu belehren und zu mahnen hat. Diese Belehrung und Ermahnung soll in einer Form erfolgen, durch die eine gesinnungsmäßige Ausrichtung und eine innere Bestärkung des Volksgenossen erzielt wird. Wenn auch kein Zweifel gelassen werden darf, daß bei Wiederholung schärfere Maßnahmen zu erwarten sind, so soll doch nicht die reine Einschüchterung und Abschreckung, sondern die Überzeugung und die innere Aufrichtung das Ergebnis dieser Belehrung sein. Alsdann sind die zuständigen Parteidienststellen auf die betreffenden Volksgenossen aufmerksam zu machen und um ihre besondere politische und – soweit erforderlich – materielle Betreuung zu bitten.

6. Gegen Denunzianten, die aus persönlichen Gründen ungerechtfertigte oder übertriebene Anzeigen gegen Volksgenossen erstatten, ist an Ort und Stelle in geeigneter Weise – durch eindringliche Verwarnung und in böswilligen Fällen durch Verbringung in ein Konzentrationslager – einzuschreiten.

7. Die Leiter der Staatspolizei(leit)stellen sind persönlich für die wirksame Niederhaltung jeder defaitistischen Regung in ihrem Bezirk verantwortlich.

gez. Heydrich.



Quelle: Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei an die Leiter aller Staatspolizei(leit)stellen (3. September 1939). Bundesarchiv Koblenz. R58, Bd. 243, AZ PP II- Nr. 223/39g; abgedruckt in T.W. Mason, Arbeiterklasse und Volksgemeinschaft, Nr. 180, Köln, 1974, S. 1061-62.

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