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Auf dem Weg zur sozialistischen ökonomischen Integration? (1974)

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Artikel IV
Empfehlungen und Beschlüsse

1. Empfehlungen werden zu Fragen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit angenommen. Die Empfehlungen werden den Mitgliedsländern des Rates zur Behandlung mitgeteilt.

Die Verwirklichung der von ihnen angenommenen Empfehlungen erfolgt durch die Mitgliedsländer des Rates auf Grund von Beschlüssen der Regierungen oder zuständiger Organe dieser Länder in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung.

2. Beschlüsse werden zu organisatorischen und Verfahrensfragen gefaßt. Beschlüsse treten, soweit sie nichts anderes vorsehen oder sich nichts anderes aus ihrem Charakter ergibt, am Tage der Unterzeichnung des Tagungsprotokolls des entsprechenden Ratsorgans in Kraft.

3. Alle Empfehlungen und Beschlüsse werden im Rat nur mit Einverständnis der interessierten Mitgliedsländer des Rates angenommen, wobei jedes Land das Recht hat, seine Interessiertheit an einer beliebigen im Rat zu behandelnden Frage zu erklären.

Empfehlungen und Beschlüsse gelten nicht für die Länder, die erklärt haben, daß sie an der betreffenden Frage nicht interessiert sind. Jedes dieser Länder kann sich jedoch in der Folge den von den anderen Mitgliedsländern des Rates angenommenen Empfehlungen und Beschlüssen anschließen.


Artikel V
Organe

1. Zur Verwirklichung der im Artikel III des vorliegenden Statuts genannten Funktionen und Befugnisse hat der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe folgende Hauptorgane:

die Ratstagung,

das Exekutivkomitee des Rates,

die Komitees des Rates,

die Ständigen Kommissionen des Rates,

das Sekretariat des Rates.

2. Andere Organe, die sich als notwendig erweisen, können in Übereinstimmung mit diesem Statut gebildet werden.

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