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Clemens Fürst von Metternich an Friedrich Gentz in Perugia (17. Juni 1819); Metternichs Antwort auf einen Brief von Gentz (3. Juni 1819)

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Der Bund hat das Recht, jeden einzelnen Theil zur Erfüllung der gemeinsamen Pflichten aufzufordern. Im Falle er sich zu selber nicht bereit finden sollte, so hat der Bund das Recht, ihn hierzu zu zwingen.

Aus dem Bundeswesen ergibt sich übrigens, daß Alles, was in einzelnen sonverainen und europäischen Staaten möglich ist, nicht stets in den souverainen deutschen Bundesstaaten möglich sein kann.

So z. B. kann Frankreich und England allerdings die Freiheit der Presse gestatten und sogar den Grundsatz aufstellen, daß diese Freiheit eine unerläßliche Bedingung des reinen Repräsentativ-Systems ausmache.

In Frankreich und in England können Gesetze gemacht werden, welche den Mißbrauch der Presse in Beziehung auf die Verfassung der beiden Staaten beschränken.

Ich zweifle jedoch, daß der eine oder der andere dieser Staaten als einen Grundbegriff der Freiheit der Presse ansehen dürfte, alle Werke, welche in dem einen oder in dem anderen durch eine der Constitution entgegengesetzte Partei zur Untergrabung der bestehenden Institutionen in dem anderen Staate systematisch geschmiedet und bis zur Erzeugung des Aufstandes verbreitet würden, zu dulden. In diesem Falle würde die englische Regierung sicher Klage bei der französischen (und umgekehrt) gegen die Duldung fremder Aufwiegler gegen einen befreundeten Staat führen; sollte die beklagte Regierung nicht Abhilfe gewähren, so hätte die klagführende das unbedingte Recht, ihr den Krieg zu erklären und sich demnach selbst Hilfe und Recht zu schaffen, oder zum Mindesten den Verkehr zwischen den beiden Staaten einzustellen.

Diese im Völkerrechte begründeten Wege der Hilfe sind in Deutschland nicht anwendbar. Das, was in dieser Rücksicht unter europäischen Mächten demnach auf dem Wege der Repression abgethan werden und demselben vorbehalten bleiben kann, muß im Deutschen Bunde durch Präventiv-Gesetze geführt werden.

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Quelle: Clemens Wentzel Lothar von Metternich, Aus Metternich’s nachgelassenen Papieren, Hg., Richard von Metternich-Winneburg. Wien: Wilhelm Braumüller, 1880-84, Bd. 3, S. 250-53.

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