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Die Unterdrückung der Antikriegsstimmung (November 1915)

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Andererseits muß aber dem ganzen Treiben nachhaltig entgegengetreten werden. Es ist daher notwendig, den in der Friedensbewegung in unerwünschter Weise hervortretenden Personen das Gefährliche ihrer Handlungsweise unzweideutig klar zu machen und dies in geeigneter Form schriftlich niederzulegen. Zeigen sie sich unbelehrbar, so kann auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand jede weitere öffentliche Betätigung nach dieser Richtung verboten werden. Durch die Übertretung eines solchen Verbots würden sie sich bereits strafbar machen, wenn ihnen auch ein Vorgehen nach § 89 des St[raf] G[esetz] B[uches] nicht nachgewiesen werden kann. Durch Überwachung des Briefverkehrs läßt sich die nötige Kontrolle ausüben, durch Paßverweigerung und Verbot der Grenzüberschreitung kann ihr Wirken im Auslande unterbunden werden.

Die Anpreisung und Besprechung der Bestrebungen der Friedensfreunde und ihrer Schriften in der Presse muß verhindert werden. Auch Presseangriffe gegen diese Richtung sind unerwünscht und würden sich in Zukunft auch sachlich erübrigen. Die Veröffentlichung und Verbreitung von pazifistischen Schriften und Flugblättern darf nicht geduldet werden. Ihre Versendung in das Ausland oder an die Front ist zu verhindern. Aus dem Auslande eingehende Schriften solcher Art ebenso wie Privatbriefe, die eine Förderung internationaler pazifistischer Ziele bezwecken, sind zu beschlagnahmen.

Eine Übersicht der bisher hier bekannt gewordenen Friedensbestrebungen ist in der Anlage zusammengestellt.



Quelle: Geheimer Erlaß des preußischen Kriegsministeriums vom 7. November 1915 über verschärfte Maßnahmen zur Unterdrückung der bürgerlich-pazifistischen Antikriegsbewegung, Bundesarchiv Lichterfeld, Rep. 30, Berlin C, Polizeipräsidium, Tit. 95, Section 7, Nr. 15854.

Abgedruckt in Willibald Gutsche, Herrschaftsmethoden des deutschen Imperialismus 1897/8 bis 1917. Berlin-Ost, 1977, S. 243-45.

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