(2) Sind durch Zeichen 274 höhere Geschwindigkeiten als nach Absatz 1 zugelassen oder worden solche durch Zeichen 380 empfohlen, so gelten diese Verkehrszeichen für die Dauer dieser Verordnung nicht. Gelten nach der Straßenverkehrsordnung oder nach deren Zeichen niedrigere Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) als nach Absatz 1, so sind diese zu beachten.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unberührt und gelten entsprechend. Die in Absatz 1 und 2 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrsordnung.
Paragraph vier
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Paragraph 1 ein dort bezeichnetes Fahrzeug verwendet,
2. entgegen [ . . . ] Paragraph 2 Absatz 2 und 3 eine Bescheinigung auf Verlangen nicht vorlegt.
3. entgegen Paragraph 3 Abs. 1 eine dort festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Paragraph 14 des Energiesicherungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Paragraph fünf
Diese Verordnung gilt nach Paragraph 14 des dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 1) in Verbindung mit Paragraph 19 des Energiesicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
Paragraph sechs
Diese Verordnung tritt am 24. November 1973 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von sechs Monaten außer Kraft.
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft.
Quelle: „Wortlaut der Verordnung über Fahrverbote für Motorfahrzeuge“, Die Welt, 20. November 1973.