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Das westdeutsche „Fahrverbot für Motorfahrzeuge”
(20. November 1973)

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6. als öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden;

7. zur Beförderung von Personen oder Gütern sowie zum Schleppen oder Bugsieren von Schiffen im Rahmen und für Zwecke eines Gewerbebetriebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden; das Sonntagsfahrverbot des Paragraphen 30 der Straßenverkehrsordnung und die hiervon erteilten Ausnahmen bleiben unberührt;

8. Als Zug- und Arbeitsmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für betriebsbedingte Zwecke verwendet werden;

9. von Arbeitnehmern für Fahrten vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zum Arbeitsplatz und zurück sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden;

10. von Inhabern von Betrieben oder von freiberuflich Tätigen, die regelmäßig oder branchenüblich an Sonntagen tätig sind, vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aus in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet werden;

11. von Schwerbeschädigten oder Schwerbehinderten, die wegen einer erheblichen Gehbehinderung auf die Benutzung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind, verwendet werden;

12. bei Reisen auf dem direkten Wege in die DDR oder nach Berlin (Ost) für die Fahrt vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zur Übergangsstelle oder bei Reisen aus der DDR und Berlin (Ost) von einer Übergangsstelle zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts verwendet werden;

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5 und 7 bis 12 hat der Führer oder ein anderer Benutzer des Fahrzeuges zuständigen Personen glaubhaft zu machen, daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 sind die Voraussetzungen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft zu machen, aus der sich Name und Anschrift des Arbeitnehmers sowie Ort, Zeit und Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit ergeben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 sind von dem Inhaber eines Betriebes die Voraussetzungen durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, von dem freiberuflich Tätigen durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen berufsständischen Organisation glaubhaft zu machen.

Paragraph drei

(1) Die Führer von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t dürfen auch unter günstigsten Umständen

a) auf Autobahnen (Zeichen 330) nicht schneller als 100 km/h

b) auf anderen Straßen nicht schneller als 80 km/h fahren.

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