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Richtlinien der Zensur I (1914)

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II.

Es ist unmöglich, alles im voraus zu bezeichnen, was für den Fall eines Krieges im Interesse des Vaterlandes verschwiegen werden muß. Der Umsicht und dem Takt der Vertreter der Presse wird es gelingen, sich aus den folgenden Angaben ein Urteil zu bilden, über welche Dinge bis auf weiteres Schweigen geboten ist. [ . . . ]

Vorstehendes bezieht sich auch auf die verbündeten Armeen und Flotten. Veröffentlichungen über sie in vorstehendem Sinne bleiben also auch nach etwaigem Kriegsausbruche verboten. Welche Mächte als „verbündet" anzusehen sind, wird mitgeteilt werden.

Auch das, was die Redaktionen nach Ausbruch des Krieges von den uns feindlichen Armeen und Flotten durch ihre Auslandsberichterstatter erfahren sollten, darf erst dann veröffentlicht werden, wenn die Militärbehörden entsprechende Veröffentlichungen bringen, da sonst dem Feinde Rückschlüsse auf unsere militärischen Gegenmaßregeln erleichtert werden. Um aber alle Nachrichten aus Feindesland rechtzeitig verwerten zu können, werden sich die Redaktionen, die in den Besitz solcher Meldungen gelangen, ein großes Verdienst um das Vaterland erwerben, wenn sie diese Meldungen unter Angabe der Quelle so schnell wie nur möglich weitertelegraphieren und zwar die Meldungen über Heeresangelegenheiten an den Großen Generalstab in Berlin, über Marineangelegenheiten an den Admiralstab der Marine in Berlin. Hierdurch entstehende Unkosten werden durch die Heeresverwaltung und durch die Marineverwaltung getragen.

Es ist erwünscht, daß alle Angaben unter II dieses Merkblatts nicht veröffentlicht werden.

Soweit möglich, haben alle Redaktionen des Reiches ein Exemplar dieses Merkblatts erhalten.

Die Veröffentlichung einer verbotenen militärischen Nachricht in einer anderen Zeitung enthebt die übrigen Redaktionen nicht von der durch das Veröffentlichungsverbot des Reichskanzlers erlassenen Schweigepflicht.





Quelle: Auszüge aus dem Merkblatt der Militärbehörden für die Presse betr. die Behandlung militärischer Nachrichten, 1.8.1914, Bundesarchiv/Militärarchiv Freiburg i. Br., MA/Adm, Nr. 2413, P 18, Beiheft, vervielfältigtes Exemplar.

Abgedruckt in Wilhelm Deist, Militär und Innenpolitik im Weltkrieg 1914-1918. 2 Bände, Düsseldorf: Droste, 1970, Band 1, S. 63-65.

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