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Abkommen zwischen der DDR und Vietnam über die Einreise von ausländischen Vertragsarbeitern (11. April 1980)

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Artikel 5

(1) Für die Dauer der vereinbarten Beschäftigung schließen die Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik mit den vietnamesischen Werktätigen Arbeitsverträge in deutscher und vietnamesischer Sprache ab, in die die gegenseitigen Rechte und Pflichten aufgenommen werden. [ . . . ]

(3) Die Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik oder die vietnamesischen Werktätigen können den Arbeitsvertrag vor der vereinbarten Frist nur nach vorheriger Zustimmung der Bevollmächtigten beider Abkommenspartner auflösen.

(4) Jeder der Bevollmächtigten der Abkommenspartner kann die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages und die Rückkehr eines vietnamesischen Werktätigen in die Sozialistische Republik Vietnam fordern, wenn

a) der Werktätige gegen die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik verstößt oder wiederholt andere Rechtsverletzungen begeht,

b) der Werktätige schwerwiegend gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin verstößt oder

c) der Werktätige wegen Krankheit oder Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist und nach ärztlichem Gutachten mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist,

d) der Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik die Festlegungen des Arbeitsvertrages nicht einhält oder

e) es höhere staatliche Interessen der Sozialistischen Republik Vietnam erfordern.

Die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages erfolgt nach Zustimmung der Bevollmächtigten beider Abkommenspartner.

Für den Fall, daß der unter Buchstabe d) dieses Absatzes genannte Sachverhalt zutrifft, prüfen die Bevollmächtigten beider Abkommenspartner die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung des vietnamesischen Werktätigen in einem anderen Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 6

(1) Die vietnamesischen Werktätigen erhalten Lohn und Prämien entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Zusätzlich zum Lohn erhalten die vietnamesischen Werktätigen eine Trennungsentschädigung in Höhe von 4.- Mark je Tag des Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Trennungsentschädigung wird in Abhängigkeit von der Arbeitsdisziplin gezahlt. [ . . . ]

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