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Etatstärke des deutschen Heeres (1890-1914)

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(2) Diese Zahl stellt die durch Gesetz vom 11. März 1887 festgesetzte Friedenspräsenzstärke des Heeres dar (ohne Einjährig-Freiwillige); Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1887, S. 161.

(3) Die Zahl stellt die durch Gesetz vom 15. Juli 1890 festgesetzte Friedenspräsenzstärke des Heeres (ohne Einjährig-Freiwillige) dar; Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1891, S. 148.

(4) Die Zahl berechnet sich aus der durch Gesetz vom 3. August 1893 festgesetztes Friedenspräsenzstärke des Heeres von 479 229 (Gemeine) plus der Zahl der Unteroffiziere, die fortan nicht mehr in der Friedenspräsenzstärke enthalten sind; Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1894, S. 149.

(5) Berechnet wie unter Anm. 4 beschrieben; Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 1900, S. 172.

(6) Analog zu Anm. 4 und 5 berechnet.

(7) Die Zahl der Freiwilligen enthält die der Einjährig-Freiwilligen, d. h. Rekruten, des aufgrund ihrer Schulbildung und der Aufbringung der Kosten ihres Unterhalts des besondere Privileg hatten, nur ein Jahr dienen zu müssen. Vgl. dazu Ritter/Kocka, Deutsche Sozialgeschichte, S. 224 f.



Quelle: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, jeweiliger Jahrgang.

Gerd Hohorst, Jürgen Kocka und Gerhard A. Ritter, Hg., Sozialgeschichtliches Arbeitsbuch: Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1870-1914. München, 1975, 2: S. 171-72.

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