GHDI logo

Vertrag zwischen Deutschland und England über die Kolonien und Helgoland (1. Juli 1890)

Seite 6 von 6    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


2. Die deutsche Regierung wird den aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden Personen die Befugnis gewähren, vermöge einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung die britische Staatsangehörigkeit zu wählen.

3. Die aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden Personen und ihre vor dem Tage der Unterzeichnung dieser Übereinkunft geborenen Kinder bleiben von der Erfüllung der Wehrpflicht im Kriegsheer und in der Flotte in Deutschland befreit.

4. Die zur Zeit bestehenden heimischen Gesetze und Gewohnheiten bleiben soweit es möglich ist, unverändert fortbestehen.

5. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, bis zum 1. Januar 1910 den zur Zeit auf dem abgetretenen Gebiet in Geltung befindlichen Zolltarif nicht zu erhöhen.

6. Alle Vermögensrechte, welche Privatpersonen oder bestehende Korporationen der britischen Regierung gegenüber in Helgoland erworben haben, bleiben aufrechterhalten; die ihnen entsprechenden Verpflichtungen gehen auf Se. Majestät de Deutschen Kaiser über. Unter den Ausdruck „Vermögensrechte“ ist das Signalrecht des Lloyd inbegriffen.

7. Die Rechte der britischen Fischer, bei jeder Witterung zu ankern, Lebensmittel und Wasser einzunehmen, Reparaturen zu machen, die Waaren von einem Schiff auf das andere zu laden, Fische zu verkaufen, zu landen und Netze zu trocknen, bleiben unberührt.

Berlin, den 1. Juli 1890.

von Caprivi.
R. Krauel.
Edward B. Malet.
H. Percy Anderson



Quelle: Das Staatsarchiv, Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur Geschichte der Gegenwart, 51. Bd, Leipzig: Verlag von Duncker & Humblot, 1891, S.151.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite