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Vertrag zwischen Deutschland und England über die Kolonien und Helgoland (1. Juli 1890)

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Artikel V.

Es wird vereinbart, daß durch Verträge und Abkommen, welche von oder zugunsten einer der beiden Mächte in den Gegenden nördlich vom Benue getroffen werden, das Recht der anderen Macht, im freien Durchgangsverkehr und ohne Zahlung von Durchgangszöllen nach und von den Ufern des Tschad-Sees Handel zu treiben, nicht beeinträchtigt werden soll. Von allen Verträgen, welche in dem zwischen dem Benue und Tschad-See belegenen Gebiete geschlossen werden, soll die eine Macht der anderen Anzeige erstatten.

Artikel VI.

Bei allen in den Artikeln I bis IV bezeichneten Abgrenzungslinien können Berichtigungen, welche mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse nothwendig erscheinen, durch Vereinbarung der beiden Mächte getroffen werden.

Insbesondere ist Einverständnis darüber vorhanden, daß bezüglich der im Artikel IV bezeichneten Grenzen sobald als möglich Kommissare behufs Herbeiführung einer solchen Berichtigung zusammentreten sollen.

Artikel VII.

Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Artikel I bis IV des gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in der Interessensphäre der anderen Erwerbungen machen, Verträge abschließen, Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder die Ausdehnung des Einflusses der anderen hindern.

Es besteht Einverständnis darüber, daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen Macht angehören, die Ausübung von Souveränetätsrechten innerhalb der Interessensphäre der anderen Macht, außer mit Zustimmung der letzteren, nicht zu gestatten ist.

Artikel VIII.

Die beiden Mächte verpflichten sich, in allen denjenigen Theilen ihrer Gebiete innerhalb der in der Akte der Berliner Konferenz von 1885 bezeichneten Freihandelszone, auf welche die fünf ersten Artikel der genannten Akte am Tage des gegenwärtigen Abkommens anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel in Anwendung zu bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige Freiheit; die Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den daran gelegenen Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche Behandlung mit Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet; Waaren jeder Herkunft sollen keine anderen Abgaben zu entrichten haben, als solche welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum Nutzen des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen; Durchgangszölle dürfen nicht erhoben und keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt werden.

Den Angehörigen beider Mächte ist die freie Niederlassung in den beiderseitigen Gebieten, soweit dieselben in der Freihandelszone gelegen sind, gestattet.

Insbesondere herrscht Einverständnis darüber daß in Gemäßheit dieser Bestimmungen von jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll der beiderseitige Güterverkehr zwischen dem Nyassa-See und dem Congostaat zwischen dem Nyassa- und Tanganika-See, auf dem Tanganika-See und zwischen diesem See und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.

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