GHDI logo

Deutsche Bundesakte (8. Juni 1815)

Seite 2 von 5    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:

1) Oesterreich             

1 Stimme

2) Preußen                  

1 Stimme

3) Bayern

1 Stimme

4) Sachsen                                

1 Stimme

5) Hannover       

1 Stimme

6) Würtemberg

1 Stimme

7) Baden             

1 Stimme

8) Churhessen

1 Stimme

9) Großherzogthum Hessen    

1 Stimme

10) Dänemark wegen Holstein         

1 Stimme

11) Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg

1 Stimme

12) Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser        

1 Stimme

13) Braunschweig und Nassau

1 Stimme

14) Meklenburg Schwerin und Meklenburg Strelitz                      

1 Stimme

15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg            

1 Stimme

16) Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg Lippe, Lippe und Waldeck   

1 Stimme

17)

Die freien Städte Lübeck, Frankfurth, Bremen und Hamburg          

1 Stimme

18) Totale

17 Stimmen

Art. 5. Oesterreich hat bey der Bundesversammlung den Vorsitz, jedes Bundes-Glied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

[ . . . ]

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite