GHDI logo

Eine Verfassung für Elsaß-Lothringen (1911)

Seite 3 von 3    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Die Preußische Regierung vermag die vorgeschlagene Regelung aus der Erwägung zu verantworten, daß der Statthalter, wenn sich aus seiner Instruktion der elsaß-lothringischen Stimmen ein ernster Konflikt mit der Präsidialmacht ergeben sollte, äußerstenfalls in der Lage wäre, seine Entlassung zu erbitten. Es muß deshalb durch ein unter den Garantien des Artikels 78 der Reichsverfassung stehendes Gesetz ausdrücklich bestimmt werden, daß die vorgeschlagene Verleihung des Stimmrechts nur solange Geltung haben soll, als die gegenwärtige und im Gesetzentwurfe aufrechterhaltene staatsrechtliche Stellung des Kaisers und seines Statthalters in Elsaß-Lothringen unverändert bleibt.

Wenn auch die elsaß-lothringischen Stimmen im Hinblick auf die vorgeschlagenen Beschränkungen den Stimmen der Bundesstaaten an Wert nicht völlig gleich stehen werden, so wird die Gewährung dieses Stimmrechts für Elsaß-Lothringen doch eine außerordentliche Mehrung seines Einflusses im Reiche zur Folge haben. Man wird genötigt sein, die Wünsche Elsaß-Lothringens in stärkerem Maße zu berücksichtigen als bisher. Insbesondere wird Elsaß-Lothringen durch seine mit Stimmrecht ausgestattete Mitarbeit in den Ausschüssen des Bundesrats, deren Regelung im Einzelnen späterer Erwägung vorbehalten bleiben kann, in die Lage versetzt, schon bei den Vorbereitungen der Bundesratsbeschlüsse auf deren Gestaltung Einfluß zu üben.

Es darf hiernach erwartet werden, daß die so geregelte Verleihung von Bundesratsstimmen in Elsaß-Lothringen mit Befriedigung aufgenommen und den Reichstag veranlassen wird, weitergehende Forderungen zurückzustellen.



Quelle: Denkschrift des Reichsamts des Innern zur elsaß-lothringischen Verfassungsfrage, Hauptstaatsarchiv Stuttgart, E 74 Bü 163.

Auch abgedruckt in Hans Fenske, Hg., Quellen zur deutsche Innenpolitik 1890-1914. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellchaft, 1991, S. 389-92.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite