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Verein vom hl. Karl Borromäus (1900)

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§ 13. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten nicht ab. Nur zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, sowie zum Ausschluß eines Mitgliedes (§ 2, Absatz 3) ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Hälfte nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit; nur zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, sowie zum Ausschluß eines Mitgliedes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Stimmberechtigten.

Wenn sich bei Wahlen Stimmengleichheit ergibt, so entscheidet das Los; im übrigen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; nur bei Beschlußfassung über Aufnahme eines neuen Mitgliedes und über Ernennung eines Ehrenmitgliedes gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Über die Form der Abstimmung entscheidet das Ermessen der Versammlung; nur die Wahlen werden durch Stimmzettel vorgenommen.

§ 14. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Tages der Versammlung, sowie der Zahl der Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung, dem Schriftführer und wenigstens drei der erschienenen Mitglieder zu unterschreiben. Eine Beglaubigung von Auszügen aus dem Protokollbuch geschieht durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und den Schriftführer oder dessen Stellvertreter.

§ 15. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Erzbischöflichen Stuhle in Köln zu, welcher dasselbe tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise verwenden wird.

§ 16. Solange der Verein Rechtsfähigkeit noch nicht besitzt, und wenn er die Rechtsfähigkeit aus irgendeinem Grunde verlieren sollte, wird er durch Kündigung, Ausschluß, Tod und Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgliedes nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Das ausgeschiedene Mitglied verliert jeden Anteil am Vereinsvermögen.



Quelle: Wilhelm Spael, Das Buch im Geisteskampf: 100 Jahre Borromäusverein. Bonn, 1950, S. 355-57.

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